Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer: was heute noch funktioniert
Lesezeit ca. 6 Minuten · Stand Juli 2026
Kaum ein Versorgungsinstrument hat die Beratung von Gesellschafter-Geschäftsführern so geprägt wie die Pensionszusage. Die GmbH verspricht ihrem Geschäftsführer eine Versorgung im Alter, bildet dafür Rückstellungen und spart zunächst Steuern. So weit die Theorie.
In der Praxis begegnen mir vor allem zwei Situationen: Geschäftsführer mit alten Zusagen, die niemand mehr angefasst hat. Und Geschäftsführer, denen eine neue Zusage empfohlen wurde, ohne dass die Voraussetzungen sauber geprüft waren. Beide Situationen verdienen einen genauen Blick.
Was eine Pensionszusage eigentlich ist
Bei der Pensionszusage — juristisch Direktzusage — verpflichtet sich Ihre GmbH selbst, Ihnen im Ruhestand eine Rente oder ein Kapital zu zahlen. Es gibt keinen Versicherer dazwischen: Die Gesellschaft schuldet die Leistung, sie bildet dafür Pensionsrückstellungen in der Bilanz und mindert damit ihren steuerlichen Gewinn.
Genau diese Konstruktion macht die Zusage attraktiv und riskant zugleich. Attraktiv, weil Beiträge nicht an externe Höchstgrenzen gebunden sind. Riskant, weil das Versorgungsversprechen in Ihrer Bilanz steht — Jahrzehnte lang.
Warum das Finanzamt bei beherrschenden GGF genau hinschaut
Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sitzen Sie auf beiden Seiten des Tisches: Sie gewähren sich die Zusage faktisch selbst. Die Finanzverwaltung prüft deshalb streng, ob die Zusage einem Fremdvergleich standhält. Scheitert sie daran, droht die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung — mit empfindlichen steuerlichen Folgen.
- Erdienbarkeit: Zwischen Zusage und geplantem Ruhestand müssen bei beherrschenden GGF in der Regel noch etwa zehn Jahre liegen.
- Angemessenheit: Die Gesamtversorgung muss im Verhältnis zu den Aktivbezügen stehen; als Faustregel gelten rund 75 Prozent der letzten Bezüge als Obergrenze.
- Probezeit: Eine Zusage unmittelbar nach Gründung oder Anstellung wird regelmäßig nicht anerkannt.
- Form und Beschluss: Schriftliche, eindeutige Vereinbarung plus wirksamer Gesellschafterbeschluss.
- Ernsthaftigkeit: Die Zusage muss tatsächlich durchgeführt und finanzierbar sein.
Das stille Problem der alten Zusagen
Viele Zusagen aus den 1990er- und 2000er-Jahren wurden mit Zinsannahmen kalkuliert, die heute unrealistisch sind. Die Folge ist eine Lücke zwischen dem, was die GmbH versprochen hat, und dem, was tatsächlich dafür zurückgelegt wurde — oft ohne dass es jemandem auffällt.
Spätestens bei Unternehmensverkauf oder Nachfolge wird die Zusage dann zum Hindernis: Kaum ein Käufer übernimmt gern ein offenes Versorgungsversprechen. Wer eine alte Zusage hat, sollte sie deshalb regelmäßig prüfen lassen — auch wenn gerade kein Verkauf ansteht.
Alternativen und Ergänzungen
Eine Pensionszusage ist heute selten die erste Wahl, aber auch kein Auslaufmodell — es kommt auf die Situation der Gesellschaft an. Häufig ist eine Kombination sinnvoller: eine Rückdeckungsversicherung zur Ausfinanzierung bestehender Zusagen, andere Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge oder der schrittweise Umbau der Versorgung.
Welcher Weg trägt, lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt an Gesellschafterstruktur, Bilanz, Zeithorizont und dem, was Sie im Ruhestand tatsächlich erreichen wollen.
Was heißt das für Ihre Gesellschaft?
In 30 Minuten prüfen wir, ob und wie viel Spielraum in Ihrer Situation steckt — oder Sie rechnen vorab selbst, ohne Anmeldung.